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  • Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen. Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!
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  • Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24
    Aug 27 2024
    Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.
    Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.
    Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.
    Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
    Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.
    Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.
    Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.

    Beispiel 1:
    Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.

    Lösung:
    Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.
    Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.

    Beispiel 2:
    Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.

    Lösung:
    Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.
    Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.

    Praxishinweise:
    Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.
    Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.
    Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.
    Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.
    Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

    Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024
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  • Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24
    Aug 20 2024
    Ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit eine Rückstellung zu bilden? Dies musste aktuell der BFH entscheiden.

    Die Freizeit OHG hatte in ihrem Manteltarifvertrag vereinbart, dass den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zusteht, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

    Vor diesem Hintergrund passivierte die Freizeit OHG in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit in Höhe von 337.900 EUR. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der Freizeit OHG gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Freizeit OHG um 337.900 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern knüpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche für die Rückstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers).

    Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH sahen dieses anders. Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass kein Erfüllungsrückstand vorliege, da die Arbeitnehmer keine Mehrleistung erbringen. Im Fall der Altersfreizeitrückstellung verpflichte sich der Arbeitgeber im Voraus zu einer höheren Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen Fälligkeitsabrede Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringe. Aufgrund der Zusatzvereinbarung erhöhe sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in Erfüllungsrückstand. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist somit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

    BFH-Urteil vom 05.06.2024, IV R 22/22
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  • Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24
    Aug 13 2024
    Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.

    Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017.

    Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

    Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.

    Hinweis:Allerdings wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.

    BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22
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