Episodios

  • Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24
    Oct 1 2024
    Inkongruente Gewinnausschüttungen
    Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll. Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher (inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe Anforderungen.

    BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
    Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werden.
    Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht angefochten werden kann.
    Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden Auffassung der Finanzverwaltung.

    Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen an
    Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet.
    Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam sind.
    Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich gegeben.

    Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss
    Die Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Rechtsprechung und erkennt nun auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich an.
    Dieser muss von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden sein und darf von keinem Gesellschafter angefochten werden können.
    Ein steuerlich anzuerkennender punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung in der betreffenden Maßnahme erschöpft und nicht die Satzung mit Wirkung für die Zukunft ändert.
    Bei einem satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, der eine gewisse Dauerwirkung entfaltet, sind darüber hinaus alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung einzuhalten.

    Gespaltene Gewinnverwendung bzw. zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung
    Auch zu gespaltenen Gewinnverwendungen bzw. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen arbeitet die Finanzverwaltung BFH-Rechtsprechung ein (BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19). Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss kann grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, der den Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, obwohl zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.

    Aktiengesellschaft
    Bei einer AG ist für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung unverändert erforderlich, dass bereits die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegt und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine bloße Öffnungsklausel in der Satzung oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss können die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht begründen.

    Hinweis
    Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

    Auch wenn das BMF-Schreiben – unter Bezugnahme auf den vom BFH entschiedenen Fall – nur von einer Vorabausschüttung spricht, dürften diese Grundsätze auch für jegliche Gewinnausschüttungen gelten.

    BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum


    Más Menos
    6 m
  • Versorgungszahlungen und Gehalt, Meldepflicht für Kassensysteme und Steuervorteile für Elektrofahrzeuge | Steuernachrichten Update 39/24
    Sep 24 2024
    Stellt die Zahlung einer Betriebsrente an einen Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar?

    Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

    Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsleistung

    Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsrente entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn Versorgungszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind.

    Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in diesem Fall aber verlangen, dass entweder die Versorgungsleistung auf die Vergütung gerechnet wird oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.

    Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit keine vGA) vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (hypothetischer Fremdvergleich).

    Finanzverwaltung übernimmt grundsätzlich BFH-Rechtsprechung

    Das BMF übernimmt diese BFH-Rechtsprechung und hat das BMF-Schreiben v. 18.9.2017 (BStBl I S. 1.293) in Rz. 10 entsprechend angepasst.

    Die Grundsätze gelten dem BMF-Schreiben zufolge sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

    Teilzeittätigkeit erkennt Finanzverwaltung aber nicht an

    Das BMF hält aber an seiner Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Der BFH hatte nicht entscheidungsrelevant ausgeführt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könnte, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könnte, ohne eine vGA auszulösen.

    Hinweis
    Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

    BMF-Schreiben vom 30.08.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum


    Más Menos
    6 m
  • Anwaltskosten im Disziplinarverfahren, Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung und Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuernachrichten Update 38/24
    Sep 17 2024
    Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein?
    Sachverhalt:
    Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt.
    Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
    Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

    Urteil:
    In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.

    Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

    BFH-Urteil v. 07.11.2023, VI R 16/21
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Más Menos
    6 m
  • Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft und Verspätungszuschläge für Feststellungserklärungen | Steuernachrichten Update 37/24
    Sep 10 2024
    Mit der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung sollen z.B. die Einkünfte der Mitunternehmer festgestellt werden. Diese werden dem jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt zur Veranlagung mitgeteilt. – Wonach richtet sich die Höhe von Verspätungszuschlägen, wenn die Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird?
    Sachverhalt:
    Eine GbR reichte ihre Feststellungserklärung ca. 4 Monate verspätet ein. Das Finanzamt setzt gegen den Mitunternehmer A einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest.

    Der A hatte 22 Monate zuvor seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer heraufsetzen lassen. Tatsächlich war sein tatsächlicher Gewinnanteil lediglich halb so hoch, wie seinerzeit angenommen.

    Mitunternehmer A klage gegen die Festsetzung dieser Verspätungszuschläge.

    Urteil:
    Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. - Verspätungszuschläge sollen den Vorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung erzielt hat. – Mitunternehmer A hatte aber Steuervorauszahlungen auf den fast doppelten Gewinn gezahlt, so dass hier die Erhebung des Verspätungszuschlags nicht rechtmäßig war.

    Fazit:
    Mit dem Urteil zeigt sich einmal mehr, wie bedeutsam die Überprüfung und Anpassung von Steuervorauszahlungen sein kann.

    FG Baden-Württemberg 15.11.2023, 12 K 1945/23, Rev. IV R 29/23
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Más Menos
    6 m
  • Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24
    Sep 3 2024
    Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine Stiftung.

    Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert.

    Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016. Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der tatsächlich erstattete.

    Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte. Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden.

    Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017 geendet.

    Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.

    Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
    Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.

    Weiterhin wäre laut Finanzgericht zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige aufgrund der von der Berechnung abweichenden Erstattung Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder zumindest ihren Steuerberater informiert hätte.

    Hinzu kommt der Umstand, dass alle Steuerunterunterlagen chronologisch sortiert vorgefunden wurden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Bescheid des Jahres 2016 hier aufbewahrt wird, wäre er ordnungsgemäß zugegangen.

    Diese Zweifel bezüglich des Zugangs des Steuerbescheides reichen aus, um die gesetzliche Zugangsfiktion zu erschüttern.

    Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.

    Fazit
    Die Behörde muss den Zugang eines Verwaltungsakts vollständig beweisen. Zweifel des Rechtsnachfolgers am Zugang reichen aus, um die Zugangsfiktion zu erschüttern. Übermäßig hohe Anforderungen sind an die darzulegenden Zweifel nicht zu stellen

    Finanzgericht Münster, 4 K 870/21 E
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Más Menos
    5 m
  • Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24
    Aug 27 2024
    Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.
    Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.
    Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.
    Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
    Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.
    Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.
    Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.

    Beispiel 1:
    Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.

    Lösung:
    Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.
    Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.

    Beispiel 2:
    Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.

    Lösung:
    Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.
    Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.

    Praxishinweise:
    Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.
    Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.
    Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.
    Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.
    Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

    Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Más Menos
    5 m
  • Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24
    Aug 20 2024
    Ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit eine Rückstellung zu bilden? Dies musste aktuell der BFH entscheiden.

    Die Freizeit OHG hatte in ihrem Manteltarifvertrag vereinbart, dass den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zusteht, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

    Vor diesem Hintergrund passivierte die Freizeit OHG in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit in Höhe von 337.900 EUR. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der Freizeit OHG gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Freizeit OHG um 337.900 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern knüpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche für die Rückstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers).

    Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH sahen dieses anders. Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass kein Erfüllungsrückstand vorliege, da die Arbeitnehmer keine Mehrleistung erbringen. Im Fall der Altersfreizeitrückstellung verpflichte sich der Arbeitgeber im Voraus zu einer höheren Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen Fälligkeitsabrede Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringe. Aufgrund der Zusatzvereinbarung erhöhe sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in Erfüllungsrückstand. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist somit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

    BFH-Urteil vom 05.06.2024, IV R 22/22
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Más Menos
    5 m
  • Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24
    Aug 13 2024
    Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.

    Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017.

    Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

    Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.

    Hinweis:Allerdings wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.

    BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Más Menos
    5 m