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  • Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24
    Sep 3 2024
    Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine Stiftung.

    Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert.

    Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016. Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der tatsächlich erstattete.

    Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte. Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden.

    Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017 geendet.

    Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.

    Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
    Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.

    Weiterhin wäre laut Finanzgericht zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige aufgrund der von der Berechnung abweichenden Erstattung Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder zumindest ihren Steuerberater informiert hätte.

    Hinzu kommt der Umstand, dass alle Steuerunterunterlagen chronologisch sortiert vorgefunden wurden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Bescheid des Jahres 2016 hier aufbewahrt wird, wäre er ordnungsgemäß zugegangen.

    Diese Zweifel bezüglich des Zugangs des Steuerbescheides reichen aus, um die gesetzliche Zugangsfiktion zu erschüttern.

    Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.

    Fazit
    Die Behörde muss den Zugang eines Verwaltungsakts vollständig beweisen. Zweifel des Rechtsnachfolgers am Zugang reichen aus, um die Zugangsfiktion zu erschüttern. Übermäßig hohe Anforderungen sind an die darzulegenden Zweifel nicht zu stellen

    Finanzgericht Münster, 4 K 870/21 E
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  • Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24
    Aug 27 2024
    Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.
    Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.
    Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.
    Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
    Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.
    Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.
    Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.

    Beispiel 1:
    Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.

    Lösung:
    Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.
    Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.

    Beispiel 2:
    Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.

    Lösung:
    Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.
    Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.

    Praxishinweise:
    Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.
    Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.
    Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.
    Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.
    Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

    Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024
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  • Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24
    Aug 20 2024
    Ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit eine Rückstellung zu bilden? Dies musste aktuell der BFH entscheiden.

    Die Freizeit OHG hatte in ihrem Manteltarifvertrag vereinbart, dass den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zusteht, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

    Vor diesem Hintergrund passivierte die Freizeit OHG in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit in Höhe von 337.900 EUR. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der Freizeit OHG gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Freizeit OHG um 337.900 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern knüpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche für die Rückstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers).

    Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH sahen dieses anders. Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass kein Erfüllungsrückstand vorliege, da die Arbeitnehmer keine Mehrleistung erbringen. Im Fall der Altersfreizeitrückstellung verpflichte sich der Arbeitgeber im Voraus zu einer höheren Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen Fälligkeitsabrede Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringe. Aufgrund der Zusatzvereinbarung erhöhe sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in Erfüllungsrückstand. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist somit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

    BFH-Urteil vom 05.06.2024, IV R 22/22
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  • Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24
    Aug 13 2024
    Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.

    Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017.

    Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

    Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.

    Hinweis:Allerdings wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.

    BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22
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  • Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24
    Jul 16 2024
    Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, dass Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen.

    Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt. Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2019.

    Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.
    Praxishinweis
    Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden.
    Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das ausgezahlte Kindergeld gemeint ist - leider jedoch nicht direkt aus dem Formular, welches daher anpassungsbedürftig ist.

    Fundstelle BFH-Urteil vom 25.4.2024, III R 27/22
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  • Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24
    Jul 9 2024
    Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.FazitUnterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG. SachverhaltPeter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist. Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt. Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Lösung des BFHDa der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen. Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der ...
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  • Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24
    Jul 2 2024
    Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.

    Sachverhalt
    Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
    Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.
    Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.
    Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.
    Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.
    Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Lösung des BFH
    Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.
    Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.
    Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
    Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.

    Hinweis
    Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.
    Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.

    Fazit
    Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

    Fundstelle
    BFH- Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21
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  • Betriebsveranstaltungen pauschalieren, Änderungen bei PV-Anlagen und kein Fachgespräch bei zu viel Alkohol | Steuernachrichten Update 26/24
    Jun 25 2024
    Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres.Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt. SachverhaltDie Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt. Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg. Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 60.000 EUR nach.BSG bestätigt Auffassung der SozialversicherungsträgerDie Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung des BSG rechtmäßig.Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen. Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.Das BSG weist darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.HinweisDas Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a. auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets. FazitAufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werdenEine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode eine präzisere Ermittlung ermöglicht. Was dabei zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen...
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