• Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24

  • Jul 2 2024
  • Duración: 5 m
  • Podcast

Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24  Por  arte de portada

Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24

  • Resumen

  • Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.

    Sachverhalt
    Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
    Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.
    Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.
    Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.
    Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.
    Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Lösung des BFH
    Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.
    Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.
    Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
    Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.

    Hinweis
    Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.
    Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.

    Fazit
    Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

    Fundstelle
    BFH- Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21
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