• HAAS Steuernachrichten

  • By: HAAS GmbH
  • Podcast

HAAS Steuernachrichten  By  cover art

HAAS Steuernachrichten

By: HAAS GmbH
  • Summary

  • Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen. Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!
    HAAS GmbH
    Show more Show less
activate_primeday_promo_in_buybox_DT
Episodes
  • Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24
    Jul 2 2024
    Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.

    Sachverhalt
    Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
    Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.
    Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.
    Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.
    Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.
    Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Lösung des BFH
    Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.
    Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.
    Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
    Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.

    Hinweis
    Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.
    Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.

    Fazit
    Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

    Fundstelle
    BFH- Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21
    *****************************************************************************************************
    JETZT KANAL ABONNIEREN!
    ----------------------------------------------------------------
    STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
    MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
    IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
    Show more Show less
    5 mins
  • Betriebsveranstaltungen pauschalieren, Änderungen bei PV-Anlagen und kein Fachgespräch bei zu viel Alkohol | Steuernachrichten Update 26/24
    Jun 25 2024
    Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres.Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt. SachverhaltDie Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt. Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg. Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 60.000 EUR nach.BSG bestätigt Auffassung der SozialversicherungsträgerDie Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung des BSG rechtmäßig.Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen. Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.Das BSG weist darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.HinweisDas Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a. auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets. FazitAufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werdenEine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode eine präzisere Ermittlung ermöglicht. Was dabei zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen...
    Show more Show less
    6 mins
  • Das sind die HAAS Steuernachrichten
    May 29 2024
    Hallo und herzlich willkommen bei der HAAS GmbH.Schön, dass Sie sich für unsere Steuernachrichten interessieren.Jeden Dienstag fassen wir drei aktuelle Themen der Steuerwelt für Sie kurz und kompakt zusammen.
    Show more Show less
    1 min

What listeners say about HAAS Steuernachrichten

Average customer ratings

Reviews - Please select the tabs below to change the source of reviews.